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   OVG Niedersachsen, 30.11.1999 - 4 L 1420/99   

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OVG Niedersachsen, 30.11.1999 - 4 L 1420/99 (https://dejure.org/1999,20579)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30.11.1999 - 4 L 1420/99 (https://dejure.org/1999,20579)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 30. November 1999 - 4 L 1420/99 (https://dejure.org/1999,20579)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • VG Hannover - 9 A 6301/95
  • OVG Niedersachsen, 30.11.1999 - 4 L 1420/99
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 30.11.1999 - 4 L 1420/99
    Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1967 (BVerfGE 22, 180 (201 f.)) ergebe sich, dass neue Einrichtungen von Trägern der freien Jugendhilfe Vorrang vor neuen Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe hätten.

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 1967 (BVerfGE 22, 180 (201 f.)) zu der inhaltsgleichen Regelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG (in der Fassung v. 11.8.1961 - BGBl. I S. 1205 -) ausgeführt: Daraus ergebe sich, dass das Jugendamt zunächst prüfen müsse, welche Einrichtungen und Veranstaltungen für die Wohlfahrt der Jugend nach den örtlichen Verhältnissen erforderlich seien und ob sie ausreichend zur Verfügung stünden.

  • OVG Niedersachsen, 07.09.2011 - 4 ME 97/11

    Analoge Anwendbarkeit des § 35 SGB X auf die Ausübung eines vertraglich

    Aus § 4 Abs. 2 SGB VIII ergibt sich jedoch kein absoluter Vorrang der freien Jugendhilfe gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.6.1967 - 2 BvF 3/62 u.a. -, BVerfGE 22, 180, 201 f. zu § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG in der Fassung v. 11.8.1961 - BGBl. I S. 1205 - ferner der 4. Senat des beschließenden Gerichts in dem Urt. v. 30.11.1999 - 4 L 1420/99 -).
  • OVG Hamburg, 25.08.2022 - 4 Bf 19/21

    Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe: Drittanfechtungsklage eines

    Verstößt also ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich gegen § 4 Abs. 2 SGB VIII, kann der Träger der freien Jugendhilfe hiergegen klagen (Winkler in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Sozialrecht, BeckOK, 64. Edition, Stand 1.3.2022, § 4 Rn. 23; zur Möglichkeit eines subjektiv-öffentlichen Unterlassungsanspruchs aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. § 4 Abs. 2 SGB VIII vgl.: OVG Münster, Beschl. v. 30.3.2005, 12 B 2444/04, juris Rn. 3, 7 ff.; vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 30.11.1999, 4 L 1420/99, juris Rn. 22 f., 26; so zu verstehen wohl auch: BVerwG, Urt. v. 22.10.2009, 5 C 16.08, juris Rn. 18: "Bis zu ihrer Anerkennung ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe diesen gegenüber allerdings lediglich berechtigt, nicht aber nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 SGB VIII auch verpflichtet, die Durchführung eigener Maßnahmen zu unterlassen.").
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